FACHABTEILUNG VERKEHRSPSYCHOLOGIE


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Qualifikationskriterien

Die Ausbildung zur/zum VerkehrpsychologIn gemäß Führerscheingesetz – Gesundheitsverordnung (FSG-GV) bzw. zur/zum NachschulungsleiterIn gemäß Führerscheingesetz-Nachschulungsverordnung (FSG-NV) findet postgraduell statt und ist sehr umfangreich.

Gemäß § 20 (1) FSG-GV dürfen als VerkehrpsychologInnen Personen tätig werden, die

    1. gemäß § 1 Psychologengesetz, BGBl. Nr. 360/1990, zur Führung der Berufsbezeichnung „Psychologin“ oder „Psychologe“ berechtigt sind und
    2. besondere Kenntnisse und Erfahrungen in Verkehrspsychologie und dem Bereich der Unfallforschung durch eine mindestens 1600 Stunden umfassende Tätigkeit im Rahmen der Ausbildung in einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle …

mehr unter

FSG-GVFührerscheingesetz – Gesundheitsverordnung (FSG-GV)

Ausbildungsrichtlinie FSG-GV 

Richtlinie zur Erstellung verkehrspsychologischer Stellungnahmen 
Führerscheingesetz-Nachschulungsverordnung (FSG-NV)

Ausbildungsrichtlinie FSG-NV 

 

Vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) anerkannte VerkehrspsychologInnen und NachschulungsleiterInnen sind verpflichtet, jährlich

  • 8 Stunden Fortbildung
  • 8 Stunden Supervision und
  • 8 Stunden Intervision zu absolvieren.

 

Unser erklärtes Ziel ist es, die Einhaltung von Qualitätsstandards in der Aus- und Fortbildung zu fördern. Auch die rasche und transparente Abwicklung von Anerkennungsverfahren ist uns ein Anliegen.

Ein Beitrag dazu wird sein, im Rahmen der GkPP Weiterbildung regelmäßig verkehrspsychologische Aus- und Fortbildungsseminare zu organisieren.

 



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