BERUFSPOLITIK

Information zur Novellierung des Psychologengesetzes (PG) - Stand 2009

Vorbemerkung

Alle Informationen in Folge entsprechen dem momentanen Stand der Diskussion, in manchen Punkten gibt es noch Klärungsbedarf, vieles ist juristisch noch nicht ausformuliert. Inhaltlich gibt es ständige Absprachen zwischen GkPP und BÖP. Es handelt sich also grundsätzlich um einen gemeinsam abgestimmten Entwurf.
Das BMG plant im Frühjahr 2009 mit dem Gesetzesentwurf in die Begutachtung zu gehen. Ob dieser Zeitplan zu halten ist, wird sich weisen.

Grundgedanken der Novellierung

Es sollen möglichst viele psychologische Fachrichtungen in das Gesetz integriert werden können, sofern sie in engerer oder weiterer Form mit "Gesundheit(sförderung)" assoziiert werden können. Gegenwärtig sind bspw. die Verkehrspsychologie im Verkehrsministerium, die Schulpsychologie im Unterrichtsministerium und die Arbeitspsychologie gar nicht geregelt. Eine Einbeziehung möglichst vieler –psychologien soll u.a. der Vergleichbarkeit der Standards, der Transparenz, der gegenseitigen Anerkennung, der Qualitätssicherung, der Einheit der psychologischen Wissenschaft dienen. Somit wird versucht, die Anrechenbarkeiten klarer und handhabbarer zu machen (das gilt auch für Anrechenbarkeiten von ausländischen Qualifikationen).

Die Novellierung sieht eine klarere Trennung zwischen Klinischer und Gesundheits-Psychologie vor, die KEINE Verschärfung der bisherigen Situation darstellt, sondern die beiden Berufsfelder deutlicher als eigenständig hervorhebt, somit auch die Gesundheitspsychologie aufwertet und mit ihren Differenzierungen in Form von Schwerpunktsetzungen (Arbeits-, Sport-, Verkehrs-, Schul-psychologie etc.) klar von der Klinischen Psychologie abhebt.
Um Aus- Fort- und Weiterbildungsmodalitäten der Berufsrealität entsprechend zu gestalten, gehen wir von modularen Ausbildungscurricula aus, deren Anrechenbarkeiten in alle Richtungen möglich sein sollen. Das heißt im Klartext, dass der Erwerb von zwei Berufsbezeichnungen nicht eine Verdopplung der Ausbildungsinhalte bedeuten kann, sondern lediglich die Ergänzung um die für den zweiten zu erwerbenden Berufstitel spezifischen und notwendigen theoretischen und praktischen Grundlagen.

Bezeichnungsschutz §1 PG

Der §1 PG regelt die Bezeichnung „Psychologe/Psychologin“ und ist jetzt schon als einzige Bestimmung des Gesetzes auf ALLE PsychologInnen anwendbar. Dieser Umstand bedeutet, dass eine Änderung nicht Sache des Gesundheitsministeriums ist, sondern des Wissenschaftsministeriums. In Absprache mit diesem soll der §1 dahingehend geändert werden, dass die Bezeichnung „Psychologe/Psychologin“ nur von AbsolventInnen eines Psychologiestudiums im Umfang von 300 ECTS (entspricht einem Vollstudium) geführt werden darf. Diese Formulierung ist uns vor allem deshalb wichtig, da im Zuge der  Umsetzung der Bologna-Kriterien an den Universitäten eine gegenwärtig nicht einschätzbare Differenzierung an speziellen Bachelor- und Masterstudien entstehen wird.
Mit dem Abschluss Bachelor ist man noch kein Psychologe/keine Psychologin. Mit einem Master in Psychologie oder einem Teilgebiet der Psychologie ist man ebenfalls nicht Psycholog/e/in, sondern nur mit dem Abschluss eines Vollstudiums in Psychologie.
Die Neuformulierung bezieht sich auf den ECTS-Standard. In den Erläuterungen soll auf die inhaltlichen Kriterien des EuroPsy aufgebaut werden, um die Vergleichbarkeit in Europa zu gewährleisten.

Ausbildungsmodell Klinische und Gesundheits-Psychologie Theorie

Geplant ist ein breites Basismodul für Klinische und Gesundheits-Psychologie, dann eine Differenzierung in den Zweig Klinische und den Zweig Gesundheits-Psychologie mit je zwei Aufbaumodulen. Anrechenbarkeiten, Umstiege und Schwerpunktsetzungen sollen möglich sein. Im Bereich Gesundheitspsychologie sind Schwerpunktsetzungen (s. o. Grundgedanken) möglich. Weiters möglich sind spezialisierende Zusatzdiplome nach Absolvierung der Ausbildung Klinische und/oder Gesundheits-Psychologie.
Das Modell soll im Gesetz verankert werden, die Spezialisierungen und Zusatzdiplome in Verordnungen, die der Berufsrealität entsprechend schneller verändert und/oder erweitert werden können.

Ausbildungsmodell Klinische und Gesundheits-Psychologie Praxis

Analog zum Theoriemodell soll es auch bei den Praxiszeiten Anrechnungsmöglichkeiten geben, voraussichtlich sind die einzelnen „einschlägigen“ Praxiszeiten mit mind. 500 Stunden zu beziffern. Heißt im Klartext: Für Gesundheitspsychologie mit Zusatz Arbeitspsychologie wird es notwendig sein, mind. 500 Stunden im Bereich Arbeitspsychologie zu absolvieren (wie jetzt auch).
Gesamtausmaß: 1500 Stunden (nach momentanem Stand). Für die Klinische Psychologie sind mind. 800 Stunden in einer FE-Einrichtung zu absolvieren, für die Gesundheitspsychologie mind. 150. Für beide Ausbildungen gilt – und das ist neu – es können bis zu 500 Stunden in einer Einzel- oder Gruppenpraxis erworben werden.
Vorgesehen sind 75 Einheiten (!) Supervision und 75 Einheiten (!) Selbstreflexion.
Schon jetzt ist es möglich, für Praxisbestätigungen das „Rasterzeugnis“ zu verwenden, in dem die ausbildende Institution die vermittelten Tätigkeiten bestätigt. Das Rasterzeugnis gewährleistet für die in Ausbildung befindlichen PsychologInnen, genau zu wissen, welche Bereiche abgedeckt werden sollen, die Institutionen werden durch diese Art der Bestätigung in die Pflicht genommen, AusbildungskandidatInnen auch wirklich fachlich auszubilden und nicht zu anderen Tätigkeiten heranzuziehen.
NEU ist: das „Rasterzeugnis“ wird verpflichtend eingeführt!
Das Formular ist verfügbar auf der Homepage des Ministeriums:
 www.bmg.gv.at, dann ‚Gesundheit’, dann ‚psychische Gesundheit’, dann ‚Anerkennung...’, dann ‚Formblätter..Eintragung...’, dann ‚Zeugnis klinisch.../Zeugnis Gesundheit...’.
Inhaltlich sind für Klinische Psychologie nachzuweisen:
klinisch psychologische Diagnostik, klinisch psychologische Beratung, klinisch psychologische Behandlung, klinisch psychologische Begutachtung.
Inhaltlich sind für Gesundheits-Psychologie nachzuweisen.
gesundheitspsychologische Analyse und Diagnostik, gesundheitspsychologische Beratung, gesundheits-psychologische Maßnahmen und Projekte.

Berufspflichten

Klinische und Gesundheits-PsychologInnen sind verpflichtet, sich regelmäßig fortzubilden und zwar im Ausmaß von 90 Einheiten in einem Durchrechnungszeitraum von 3 Jahren. Inhaltlich hat die Fortbildung in Zukunft in ‚berufsrelevanten Wissenschaften’ sowie Supervision zu erfolgen. Heißt: Man bildet sich in den Bereichen fort, die für die eigene Berufstätigkeit relevant sind, unabhängig davon, ob es sich um genuin psychologische Inhalte handelt.
Im PG ist die Auskunftspflicht gegenüber PatientInnen/KlientInnen dahingehend geregelt, dass über Art, Umfang und Entgelt Auskunft erteilt werden muss.

Dokumentationspflicht

Die im PG geregelte Dokumentationspflicht ist relativ umfangreich: Sie muss Vorgeschichte, Problematik und Verlauf beinhalten, zudem die psychologischen Tätigkeiten (Diagnostik, Beratung, Behandlung). Ebenso muss das Honorar und die geleistete Aufklärung dokumentiert sein. Die Dokumentation hat etwaige Konsultationen anderer ExpertInnen sowie Empfehlungen seitens des Psychologen/der Psychologin zu beinhalten. Letzteres ist u.a. auch in möglichen Haftungsfällen ein großer Vorteil.
Den PatientInnen/KlientInnen bzw. deren gesetzlichen VertreterInnen ist grundsätzlich Einsichtnahme zu ermöglichen. Diese kann lediglich in von der Psychologin/dem Psychologin zu fachlich zu begründenden Fällen verwehrt werden.
Personenbezogene Daten an dritte sind NUR mit Zustimmung der KlientInnen zulässig und zwar nur in dem Ausmaß, als sie für den Empfänger die Voraussetzung für dessen Aufgabenerfüllung sind.
Die Aufbewahrungsfrist für Dokumentationen beträgt 10 Jahre.
Für den Todesfall des Psychologen/der Psychologin ist vorzusorgen: Ein/e FachkollegIn ist namhaft zu machen, an die die Daten vom gesetzlichen Erben übergeben werden müssen (Einwilligung notwendig). Notfalls kann das bmgfj jemanden namhaft machen.

Haftpflichtversicherung

Wie bei anderen freien Berufen soll nun auch für freiberuflich tätige Klinische und Gesundheits-PsychologInnen die Haftpflichtversicherung verpflichtend vorgeschrieben werden.
Die Deckungssumme hat mindestens € 400 000,- zu betragen und ist dem Ministerium bei Eintragung nachzuweisen. Österreichisches Recht muss anwendbar sein.

Zur Info: Die von der GkPP für Mitglieder angebotene freiwillige Rechtsschutz- und Haftpflichtversicherung erfüllt alle die Anforderungen und bietet noch einiges mehr!

Versicherung

Gruppenpraxen

Klinische und Gesundheits-PsychologInnen haben die Möglichkeit, sich in Ausübung ihrer freiberuflichen Tätigkeit zu Gruppenpraxen zusammenzuschließen. Ein Zusammenschluss ist ebenso mit ÄrztInnen und/oder PsychotherapeutInnen möglich.
Die rechtliche Form des Zusammenschlusses ist ‚Offene Gesellschaft’. Hierbei haften die GesellschafterInnen nur für die Einhaltung der EIGENEN Berufs- und Standespflichten, nicht aber für ihre KollegInnen.

Übergangsbestimmungen

Die Übergangsbestimmungen sind noch nicht ausformuliert, aber

  • Eintragungen in die Lister der Klinischen und Gesundheits-PsychologInnen bleiben grundsätzlich ohne Auflagen gültig;
  • bisherige Listen, bspw. für die Zertifizierung als ArbeitspsychologInnen behalten ihre Gültigkeit und sollten zumindest für GesundheitspsychologInnen mit Zertifizierung übernommen werden können;
  • für ArbeitspsychologInnen ohne Titel Gesundheitspsychologie müssen Regelungen erst geschaffen werden. Vorstellbar ist auch die Beibehaltung verschiedener Qualifikationen und Ausrichtungen: entweder im Gesundheitsbereich an die Gesundheitspsychologie gekoppelt oder durch Zertifizierung durch die Berufsverbände wie bisher.

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