FACHABTEILUNG ARBEITSPSYCHOLOGIE


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Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG)

Das ASchG sieht in der Novellierung 2002 vor:

§ 82 a (5) Präventionszeit: "...zumindest im Ausmaß der restlichen 25% der jährlichen Präventionszeit hat der Arbeitgeber je nach der in der Arbeitstätte gegebenen Gefährdungs- und Belastungssituation gemäß § 76 Abs.3 bzw. §81 Abs.3 beizuziehende sonstige geeignete Fachleute, wie Chemiker, Toxikologen, Ergonomen, insbesondere jedoch ArbeitspsychologInnen, oder die Sicherheitsfachkräfte und /oder die ArbeitsmedizinerInnen zu beschäftigen."

Arbeitspsychologie im ArbeitnehmerInnenschutz

Anlass für vermehrte Aktivität in Richtung Arbeitspsychologie war die geplante Novellierung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, die am 1. Jänner 2002 in Kraft treten getreten ist. Die Novelle sieht neben einigen anderen Änderungen vor, dass ArbeitgeberInnen in Zukunft auch auf externe Fachkräfte in einem bestimmten Zeitausmaß zurückgreifen können. Explizit genannt werden im novellierten Gesetzestext neben anderen ExpertInnen auch ArbeitspsychologInnen. Deren Fachkompetenz wird an mehreren Stellen empfohlen, die früher im wesentlichen ArbeitsmedizinerInnen vorbehalten waren.
Die GkPP hat in ihrer offiziellen Stellungnahme zum ArbeitnehmerInnenschutzgesetz diese Änderungen ausdrücklich begrüßt, insbesondere die Hervorhebung der ArbeitspsychologInnen. Als notwendige Ergänzung haben wir allerdings empfohlen, ebenfalls die GesundheitspsychologInnen explizit als ExpertInnen zu nennen, die von ArbeitgeberInnen für Beratungsleistungen hinzugezogen werden können. Wir halten die den ArbeitspsychologInnen gleichwertige Erwähnung von GesundheitspsychologInnen deshalb für richtig und wichtig, da diese gemäß Psychologengesetz über überprüfte Mindestqualifikationen verfügen und diese in Bereichen erworben haben, die für die Arbeit in Betrieben erforderlich sind (z.B. rechtliche Grundlagen, Gruppentheorie, Setting-Diagnostik, soziale Kompetenz, Kommunikation, arbeitsbedingte Erkrankungen und Belastungen, Prävention und Gesundheitsförderung).
Im Zuge der Gesetzesbegutachtung kam es zu einem informellen Treffen von AK, ÖGB, BÖP und GkPP, um die weitere Vorgehensweise zu diskutieren und Aktivitäten in Richtung Etablierung von ArbeitspsychologInnen zu setzen. Da diese Berufsgruppe im Psychologengesetz nicht erwähnt ist und somit auch keine Ausbildungs- und/oder Qualifikationskriterien gesetzlich festgeschrieben sind, ist es notwendig, ArbeitspsychologInnen, die bereits als solche arbeiten, möglichst lückenlos zu erfassen. So begrüßenswert die Initiative ist, ArbeitspsychologInnen als ExpertInnen im ArbeitnehmerInnenschutzgesetz zu verankern, muss darauf der zweite Schritt folgen, der da heißt, Betrieben/ArbeitgeberInnen auch ArbeitspsychologInnen nennen und empfehlen zu können.
Auf diese Erfassung hat sich die informelle Gesprächsrunde aus AK, ÖGB, BÖP und GkPP geeinigt.
In Diskussion stand natürlich auch die Aus- und Weiterbildung für ArbeitspsychologInnen, wobei relativ schnell Einigkeit darüber erzielt werden konnte, dass es nicht darum gehen kann, neue Curricula und Weiterbildungsverdopplungen zu entwickeln, sondern im Falle des BÖP ein eigenes Modul, im Falle der GkPP Anrechenbarkeiten einzelner Seminare und Ergänzungsseminare im Rahmen der Lehrgänge für Gesundheits- und Klinische Psychologie anzubieten und Zertifikate für Arbeitspsychologie zu vergeben. Einig sind sich auch beide Berufsvertretungen darin, dass die gesetzlich geschaffene Berufsbezeichnung Gesundheitspsycholog/e/in durch ihre Weiterbildung erstens über eine Reihe von Qualifikationen im Bereich Arbeitspsychologie verfügt und zweitens die Gesundheitspsychologie dadurch mit etwas mehr "Inhalt" gefüllt werden kann.

Ergebnis dieser Diskussionen sind die von GkPP und BÖP geführten Listen für ArbeitspsychologInnen im Sinne des ASchG, die regelmäßig in Form einer aktualisierten CD-Rom veröffentlicht werden.

Für die Erfassung der ArbeitspsychologInnen gelten die von GkPP und BÖP beschlossenen Qualifikationskriterien. Diese sind nach wie vor Grundlage für eine ausschließlich von den beiden Berufsverbänden geprüfte und vorgenommene Zertifizierung.

 



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