FACHABTEILUNG KLINISCHE UND GESUNDHEITS-PSYCHOLOGIE
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Rahmenbedingungen1. Psychologengesetz 2013 Gemäß Psychologengesetz 2013 (PG 2013) dürfen die Gesundheitspsychologie und die Klinische Psychologie nur nach dessen Bestimmungen selbständig ausgeübt werden (§6 Abs. 1-3). Die berufsmäßige Ausübung der Gesundheits- bzw. der Klinischen Psychologie ist daher jenen Personen vorbehalten, die durch Eintragung in die entsprechenden Berufslisten beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen (BMGF) die jeweilige Berufsberechtigung erworben haben (§ 13 Abs.1-3 und § 18 für Gesundheitspsychologie, § 22 Abs. 1-3 und § 27 für Klinische Psychologie). Hierfür ist u.a. neben einem qualifizierten Abschluss des Studiums der Psychologie die Absolvierung einer postgraduellen theoretischen und praktischen Ausbildung im Bereich der Gesundheits- bzw. der Klinischen Psychologie erforderlich (Details siehe Qualifikationskriterien).
Die Kernkompetenz der Gesundheits- und der Klinischen Psychologie umfasst „die Anwendung von gesundheitspsychologischen und klinisch-psychologischen Erkenntnissen und Methoden bei der Untersuchung, Behandlung, Auslegung, Änderung und Vorhersage des Erlebens und Verhaltens von Menschen und ihrer Lebensbedingungen einschließlich der Prävention, Gesundheitsförderung, Rehabilitation und Evaluation“ (§ 6 Abs.2). Dabei umfasst der Tätigkeitsbereich der GesundheitspsychologInnen (§13 Abs.2) „1. die mit gesundheitspsychologischen Mitteln durchgeführte Analyse von Personen aller Altersstufen und von Gruppen, insbesondere in Bezug auf die verschiedenen Aspekte des Gesundheitsverhaltens und dessen Ursachen, 2. darauf aufbauend die Erstellung von gesundheitspsychologischen Befunden und Gutachten, insbesondere in Bezug auf gesundheitsbezogenes Risikoverhalten und dessen Ursachen, 3. gesundheitspsychologische Maßnahmen bei Personen aller Altersstufen und Gruppen in Bezug auf Gesundheitsverhalten, insbesondere im Hinblick auf gesundheitsbezogenes Risikoverhalten (…) einschließlich Beratung in Bezug auf die Förderung und Aufrechterhaltung der Gesundheit sowie die Vermeidung von Gesundheitsrisiken (…), 4. gesundheitspsychologische Analyse und Beratung von Organisationen, Institutionen und Systemen in Bezug auf gesundheitsbezogene Rahmenbedingungen und Maßnahmen der Gesundheitsförderung, Gesundheitsvorsorge und Rehabilitation sowie 5. die gesundheitspsychologische Entwicklung, Durchführung und Evaluation von Maßnahmen und Projekten, insbesondere im Bereich der Gesundheitsförderung.“
Der den Klinischen PsychologInnen vorbehaltene Tätigkeitsbereich umfasst (§22 Abs.2) „1. die klinisch-psychologische Diagnostik in Bezug auf gesundheitsbezogenes und gesundheitsbedingtes Verhalten und Erleben sowie auf Krankheitsbilder und deren Einfluss auf das menschliche Erleben und Verhalten sowie 2. darauf aufbauend die Erstellung von klinisch-psychologischen Befunden und Gutachten hinsichtlich der Leistungsfähigkeit, Persönlichkeitsmerkmale oder Verhaltensformen in Bezug auf psychische Störungen sowie in Bezug auf Krankheitsbilder, die das menschliche Erleben und Verhalten beeinflussen sowie auf Krankheitsbilder, die durch menschliches erleben und Verhalten beeinflusst werden.“ Zudem umfasst der Tätigkeitsbereich der Klinischen PsychologInnen insbesondere (§ 22 Abs. 3) 1. die Anwendung klinisch-psychologischer Behandlungsmethoden bei Personen aller Altersstufen und Gruppen, die aufbauend auf klinisch-psychologischer Diagnostik fokussiert, ziel- und lösungsorientiert ist. 2. klinisch-psychologische Begleitung von Betroffenen und Angehörigen in Krisensituationen, 3. klinisch-psychologische Beratung in Bezug auf verschiedene Aspekte gesundheitlicher Beeinträchtigungen, ihrer Bedingungen und Veränderungsmöglichkeiten sowie 4. die klinisch-psychologische Evaluation.
Klinische und Gesundheits-PsychologInnen sind größtenteils im Rahmen einer Anstellung in einer Institution des Gesundheits- und Sozialwesens tätig, wie etwa:
Klinische und GesundheitspsychologInnen sind weiters auch in freier Praxis in den Bereichen klinisch-psychologische Untersuchung, klinisch-psychologische Beratung und Behandlung sowie gesundheitspsychologische Beratung tätig.
Seit 1995 ist klinisch-psychologische Diagnostik eine Dienstleistung des Gesundheitswesens, deren Kosten von den Versicherungsträgern übernommen werden. Damit die Kosten zur Gänze übernommen werden, bedarf es des Status einer/s VertragspsychologIn und der Zuweisung durch Krankenanstalten, ÄrztInnen oder PsychotherapeutInnen, sofern diese ebenfalls über einen Kassenvertrag verfügen. Erfolgt die Zuweisung über andere ÄrztInnen oder PsychotherapeutInnen, so ist eine Genehmigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers notwendig.
Die Liste aller Vertrags- und WahlpsychologInnen findet sich auf der Homepage des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger: (https://www.sozialversicherung.at/portal27/hvbportal/services?viewmode=content&contentid=10007.697029). Infos für Personen, die vertrags- oder WahlpsychologInnen werden wollen:
Weitere Tätigkeitsfelder insbesondere von GesundheitspsychologInnen finden sich in Organisationen und Betrieben, in der Forschung sowie im Rahmen der Entwicklung von gesundheitsfördernden und -erhaltenden Projekten.
a) Berufsausübung nach bestem Wissen und Gewissen (§ 32) b) Fort- und Weiterbildung (§ 33)
c) Aufklärungspflicht (§ 34
d) Dokumentationspflicht (§35)
e) Auskunftspflicht (§36)
f) Verschwiegenheitspflicht (§ 37)
g) Werbebeschränkung und Provisionsverbot (§ 38)
h) Berufshaftpflichtversicherung (§ 39)
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