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Arbeits- und Organisationspsychologie

 

Novellierung ASchG  - die Sozialpartner verhandeln eine neue gesetzliche Regelung (03/2011) (24. 3. 2011)

Arbeitspsychologie muss als 3. Säule der Prävention im Gesetz verankert werden. Dafür treten wir ein.

Unsere politischen Aktivitäten konzentrieren sich darauf, alles zu unternehmen, um die ASchG Novellierung in diese Richtung voranzutreiben.

Dazu hat es einen Termin im Sozialministerium mit Dr. Szymanski (Zentralarbeitsinspektorat) gegeben, weitere Termine in der Wirtschaftkammer sind geplant.

Folgende offizielle Stellungnahmen sind an verantwortliche VertreterInnen in der Arbeiterkammer, in der Wirtschaftskammer, in der Industriellenvereinigung, im Zentralarbeitsinspektorat und im Sozialministerium  gegangen.

GkPP Stellungnahme zur ASchG Novellierung 2011_a

GkPP Stellungnahme zur ASchG Novellierung 2011_b

GkPP_StellungnahmezurASchG_Novellierung2011

 

Arbeitspsychologie in der PG Novelle 2013

Ein Grundgedanke der GkPP bezüglich der Novellierung des Psychologengesetzes ist:
Es sollten möglichst viele psychologische Fachrichtungen in das Gesetz integriert werden können, sofern sie sich in engerer oder weiterer Form mit "Gesundheit(sförderung)" assoziieren lassen.

Gegenwärtig sind bspw. die Verkehrspsychologie im Verkehrsministerium, die Schulpsychologie im Unterrichtsministerium und die Arbeitspsychologie gar nicht geregelt. Eine Einbeziehung möglichst vieler -psychologien soll u.a. der Vergleichbarkeit der Standards, der Transparenz, der gegenseitigen Anerkennung, der Qualitätssicherung, der Einheit der psychologischen Wissenschaft dienen. Somit wird versucht, die Anrechenbarkeiten klarer und handhabbarer zu machen (das gilt auch für Anrechenbarkeiten von ausländischen Qualifikationen).

Die Novellierung sieht eine klarere Trennung zwischen Klinischer und Gesundheits-Psychologie vor, die keine Verschärfung der bisherigen Situation darstellt, sondern die beiden Berufsfelder deutlicher als eigenständig hervorhebt, somit auch die Gesundheitspsychologie aufwertet und mit ihren Differenzierungen in Form von Schwerpunktsetzungen (Arbeits-, Sport-, Verkehrs-, Schulpsychologie etc.) klar von der Klinischen Psychologie abhebt.

Um Aus- Fort- und Weiterbildungsmodalitäten der Berufsrealität entsprechend zu gestalten, gehen wir von modularen Ausbildungscurricula aus, deren Anrechenbarkeiten in alle Richtungen möglich sein sollen. Das heißt im Klartext, dass der Erwerb von zwei Berufsbezeichnungen nicht eine Verdopplung der Ausbildungsinhalte bedeuten kann, sondern lediglich die Ergänzung um die für den zweiten zu erwerbenden Berufstitel spezifischen und notwendigen theoretischen und praktischen Grundlagen.

Für ArbeitspsychologInnen ergibt sich durch die geplante Novellierung die Möglichkeit der gesetzlichen Verankerung und die Nachvollziehbarkeit der Qualifikationskriterien, die sich an den momentan gültigen Kriterien für die Zertifizierung orientieren. Die Arbeitspsychologie, wie auch andere -psychologien, wird im Rahmen einer Verordnung geregelt werden, im Gesetz selbst werden nach wie vor lediglich die Klinische und die Gesundheits-Psychologie explizit ausgeführt. Die Abgrenzung zu anderen Berufsgruppen mit geringerer Qualifikation wird somit ebenfalls deutlich.
Bisherige Listen bspw. für die Zertifizierung als ArbeitspsychologInnen behalten ihre Gültigkeit und sollten zumindest für Gesundheits-PsychologInnen mit Zertifizierung übernommen werden können.
Für ArbeitspsychologInnen ohne Titel Gesundheits-Psychologie müssen Regelungen erst geschaffen werden. Vorstellbar ist auch die Beibehaltung verschiedener Qualifikationen und Ausrichtungen: entweder im Gesundheitsbereich an die Gesundheitspsychologie gekoppelt oder durch Zertifizierung durch die Berufsverbände wie bisher.

 

















 

 

 

 



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